Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Verkauf und Lieferung von Containern
Stand: 06.03.2026
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Niederrhein Handels GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung sowie – sofern vereinbart – der Montage, Aufstellung oder sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Containern oder containerbasierten Anlagen. Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur dann, wenn ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde.
2. Angebote und Vertragsschluss
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
Ein Vertrag kommt erst zustande durch:
- schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder
- Lieferung der Ware.
Maßgeblich für Art und Umfang der Leistungen ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung.
Leistungen, die dort nicht ausdrücklich aufgeführt sind, insbesondere Montage-, Anschluss- oder Nebenleistungen, gelten nur als vereinbart, wenn sie ausdrücklich Bestandteil des Angebots oder der Auftragsbestätigung sind.
3. Aufstellfläche und Untergrund
Sofern eine Aufstellung oder Montage der Container vereinbart ist, ist Voraussetzung für die ordnungsgemäße Aufstellung ein ebener, tragfähiger und fachgerecht vorbereiteter Untergrund.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Aufstellfläche so herzustellen, dass die Container spannungsfrei sowie lot- und fluchtgerecht aufgestellt werden können.
Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Schäden, Folgeschäden oder Funktionsbeeinträchtigungen, die auf
- ungeeignete Bodenverhältnisse
- mangelhafte Fundamentierung
- Setzungen des Untergrunds
- unzureichende Vorbereitung der Aufstellfläche
zurückzuführen sind.
4. Zufahrt und Abladebedingungen
Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass der Aufstellungs- bzw. Lieferort zum vereinbarten Liefertermin uneingeschränkt erreichbar ist.
Insbesondere müssen gewährleistet sein:
- ausreichende Zufahrtsbreite und Tragfähigkeit für LKW
- ausreichender Platz für Rangieren und Abladen
- geeignete Kran- oder Hebemöglichkeiten (sofern erforderlich)
Sofern durch unzureichende Zufahrts-, Platz- oder Bodenverhältnisse zusätzliche Aufwendungen entstehen, insbesondere Wartezeiten, erneute Anfahrten, Kranmehrkosten oder zusätzliche Montagearbeiten, werden diese gesondert berechnet.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
Es gelten die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung genannten Preise.
Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
- 50 % Anzahlung bei Auftragserteilung
- 50 % Restzahlung spätestens bei Beginn des Transports der Container zum Liefer- bzw. Aufstellort
Alle Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Lieferungen bis zum vollständigen Zahlungseingang zurückzuhalten.
Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung durch den Auftraggeber ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
6. Lieferzeit und Lieferverzögerungen
Liefertermine oder Lieferfristen gelten nur dann als verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
Die Lieferfrist beginnt frühestens mit:
- vollständiger Auftragsbestätigung
- Eingang der vereinbarten Anzahlung
- Klärung aller technischen Details
Lieferverzögerungen aufgrund von
- höherer Gewalt
- behördlichen Maßnahmen
- Material- oder Lieferengpässen
- Transportstörungen
- Streiks oder vergleichbaren Ereignissen
verlängern die Lieferfrist angemessen.
Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzögerungen sind im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
7. Individuelle Anfertigung / Rücktritt
Container, die
- individuell gefertigt
- kundenspezifisch angepasst
- nach besonderen Kundenanforderungen produziert
wurden, sind grundsätzlich von Rücktritt, Widerruf oder Stornierung ausgeschlossen.
Im Falle eines vom Auftraggeber zu vertretenden Rücktritts nach Produktionsbeginn ist der Auftragnehmer berechtigt, die bereits entstandenen Kosten sowie entgangenen Gewinn geltend zu machen.
8. Beschaffenheit und optische Abweichungen
Produktions-, transport- oder montagebedingte geringfügige optische Abweichungen, Farbunterschiede oder Schönheitsfehler stellen keinen Mangel dar, sofern
- Funktion
- Stabilität
- Gebrauchstauglichkeit
nicht beeinträchtigt sind.
Solche Abweichungen berechtigen nicht zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag.
9. Genehmigungen und behördliche Vorgaben
Der Auftraggeber ist selbst dafür verantwortlich, sämtliche erforderlichen
- Genehmigungen
- Anzeigen
- behördlichen Zustimmungen
rechtzeitig einzuholen.
Dies gilt insbesondere für:
- Bau- oder Aufstellgenehmigungen
- Sondernutzungserlaubnisse
- Genehmigungen für temporäre oder dauerhafte Aufstellungen.
Der Auftragnehmer übernimmt hierfür keine Haftung.
10. Elektroinstallation (sofern vereinbart)
Sofern Container mit einer Elektroinstallation ausgestattet sind und dies Bestandteil des Auftrags ist, erfolgt diese ausschließlich als vorbereitende oder betriebsfertige Installation.
Die fachgerechte Prüfung, Abnahme sowie der Anschluss an das bauseitige Stromnetz müssen durch eine zugelassene Elektrofachkraft erfolgen und obliegen dem Auftraggeber.
Eine Nutzung der elektrischen Anlage vor ordnungsgemäßer Prüfung und Abnahme ist unzulässig.
Für Schäden, die aus einer fehlenden oder nicht fachgerechten Abnahme oder aus dem bauseitigen Stromanschluss resultieren, wird keine Haftung übernommen.
11. Sanitärinstallation (sofern vereinbart)
Sofern im Auftrag enthalten, können Container mit vorinstallierten Sanitärkomponenten geliefert werden.
Die endgültige Inbetriebnahme, der Anschluss an die bauseitige Wasser- und Abwasserversorgung sowie die Einhaltung aller technischen Vorschriften und Normen obliegen ausschließlich dem Auftraggeber bzw. den von ihm beauftragten Fachunternehmen.
Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden oder Funktionsstörungen, die aus einer nicht fachgerechten Anbindung oder unsachgemäßer Nutzung entstehen.
12. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Container bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag Eigentum des Auftragnehmers.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware bis zur vollständigen Bezahlung pfleglich zu behandeln.
Eine Weiterveräußerung ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb zulässig.
13. Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe der Container an den Auftraggeber oder an das Transportunternehmen auf den Auftraggeber über.
Dies gilt auch dann, wenn Transport oder Montage – sofern vereinbart – durch den Auftragnehmer erfolgen.
14. Gewährleistung
Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.
Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Lieferung schriftlich anzuzeigen.
Bei berechtigten Mängeln ist der Auftragnehmer zunächst zur Nacherfüllung berechtigt.
15. Haftung
Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt für Schäden aus
- Vorsatz
- grober Fahrlässigkeit
- Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn ist im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
16. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Auftragnehmers.